Verfassungsrecht

Staatsrecht.

besteht nicht nur aus den Vorschriften der Verfassungsurkunde, sondern auch aus ungeschriebenen, die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen innerlich verbindenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, von denen der Verfassungsgesetzgeber ausgegangen ist. Eine Leitidee dieser Art ist z.B. das Rechtsstaatsprinzip, wie sich aus der Zusammenschau verschiedener Statuierungen (Art. 1 III, 19 IV, 20 III) und aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes ergibt.

ist die Gesamtheit der die Verfassung betreffenden Rechtssätze. Das V. ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Formelles V. sind alle in die Verfassungsurkunde aufgenommenen Rechtssätze, materielles V. alle die Grundordnung der Gemeinschaft betreffenden Rechtssätze. Staatsrecht Lit.: Sartorius, C., Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, 82. A. 2006; Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. A. 1994; Häberle, P., Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, 1997; Woljf, H., Ungeschriebenes Verfassungsrecht, 1999; Ende, M., Entwicklungslinien des europäischen Verfassungsrechts, 1999; Verfassungsrechtsprechung, hg. v. Menzel, /., 2000; Bethge, //., Verfassungsrecht, 2. A. 2004; Heimann, H., Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht, 2004

das besondere Staatsrecht eines Staates. Das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist weitgehend, aber nicht ausschließlich im Grundgesetz (GG) geregelt. Es umfasst das Staats-organisationsrecht und die Grundrechte. Die Vorschriften des Grundgesetzes bilden das sog. formelle Verfassungsrecht, d. h. die Regelungen, die in einer Verfassungsurkunde enthalten sind.
Die meisten Staaten haben eine einheitliche geschriebene Verfassungsurkunde (wichtigste Ausnahme Großbritannien, wo sich verschiedene Verfassungsgesetze finden, z. B. die Magma Charta Libertatum, die Habeas-Corpus-Akte und die Bill of Rights).
Unter dem materiellen Verfassungsrecht versteht man demgegenüber alle für die staatliche Ordnung grundlegenden Regelungen. Es umfasst sämtliche dem (besonderen) Staatsrecht zugehörigen Rechtssätze, gleich auf welche Weise und an welcher Stelle diese kodifiziert sind. Zum materiellen Verfassungsrecht der Bundesrepublik zählen deshalb — neben den grundgesetzlichen Vorschriften — die grundlegenden Vorschriften des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR sowie einfache Gesetze, soweit sie die staatliche Grundordnung betreffen, z. B. das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Bundeswahlgesetz (BWah1G), Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane.
Allerdings gibt es im GG auch Vorschriften, die nur formelles, nicht aber materielles Verfassungsrecht darstellen, da sie für die staatliche Grundordnung irrelevant sind, z.B. Art. 27 GG: „Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte”, und Art. 48 Abs. 3 S. 2 GG: Die Abgeordneten „haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel”.




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