Naturalherstellung
auch Naturalrestitution; Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz eines Schadens verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Grundprinzip des Schadensersatzrechts. An die Stelle der N. tritt jedoch meist Schadensersatz in Geld.
(Naturalrestitution) Schadensersatz.
(§ 249 BGB) ist die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz eines Schadens verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da Geschehenes nicht ungeschehen gemacht werden kann, bedeutet N. nur Herstellung eines möglichst gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes (der beschädigten Sache bzw. des beschädigten Vermögens). Die N. ist der Grundsatz des geltenden Schadensersatzrechts. Lit.: Picker, U., Die Naturalrestitution durch den Geschädigten, 2003
Schadensersatz (2 a).
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