Naturalrestitution (§ 249 BGB) ist das Grundprinzip des Schadensersatzrechts. Danach ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber eben auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muß also vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Dies gilt grds. für die Behebung aller materiellen sowie immateriellen Schäden. Einen Geldbetrag als Entschädigung kann der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der §§ 249 S.2, 250, 251 I BGB verlangen.
Weitere Begriffe : Schutzwehr | Vizekonsul | Repräsentationsprinzip |
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