Ne (eat iudex) ultra petita partium

(lat. "der Richter soll nicht über das von den Parteien Gewünschte hinausgehen"), Grundsatz der Parteiherrschaft, wonach der Richter keiner Partei etwas zusprechen darf, was nicht beantragt ist. Er gilt insbes. im Zivilund im Verwaltungsprozess, §§ 308 ZPO, 88 VwGO.

ist der im Zivil- und Verwaltungsprozess herrschende Grundsatz, dass keiner Partei durch eine gerichtliche Entscheidung mehr oder etwas anderes zugesprochen werden darf, als sie beantragt hat (§ 308 I ZPO, § 88 VwGO). Das gilt entsprechend für andere Verfahrensarten, die den Grundsätzen der ZPO unterstehen (vgl. § 46 ArbGG, §§ 123, 202 SGG, § 96 I 2 FGO). An die Fassung der Anträge der Parteien ist das Gericht aber nicht gebunden.




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