Ne (eat iudex) ultra petita

([lat.] nicht [gehe der Richter] über das Begehrte hinaus) (z. B. § 308 ZPO) ist der Grundsatz des Verfahrensrechts, der es in den meisten Verfahrensarten dem Richter verbietet, dem Kläger mehr zuzusprechen, als dieser begehrt hat. Er ist schon in der Antike (Demosthenes) vorhanden und wird im 9. Jh. von der Kirche und in der frühen Neuzeit von der deutschen gemeinrechtlichen Wissenschaft übernommen. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998




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