Nebenbesitz

Siehe auch: Besitz

mehrfacher gleichstufiger mittelbarer Besitz der auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Besitzverhältnissen beruht. Es handelt sich um eine Form des mittelbaren Besitzes, die mit den Vorschriften des BGB nicht vereinbar ist. Besitz.

im Gesetz nicht geregelte Form des Besitzes, dessen Anerkennung umstritten und insbesondere für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 934, 2. Var. BGB relevant ist. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, ein unmittelbarer Besitzer könne gleichzeitig verschiedenen Personen den Besitz mitteln und damit gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz begründen. Hiervon sei zumindest dann auszugehen, wenn der Besitzmittler seine besitzrechtliche Beziehung zum bisherigen mittelbaren Besitzer nicht eindeutig aufgegeben habe, sich also doppeldeutig verhalte. Nach dieser Auffassung verliert der bisherige Eigentümer seine besitzrechtliche Position an der Sache nicht vollständig mit der Folge, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Erwerbers nach §934, 2. Var. BGB ausscheidet. Die Figur des Nebenbesitzes als besondere Besitzform wird von der h.M. jedoch zu Recht mit dem Argument abgelehnt, dass das Gesetz eine derartige Form des Besitzes nicht kenne. Sie sieht den zuletzt begründeten mittelbaren Besitzer als alleinigen Besitzer an. Danach gilt für den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache durch Dritte Folgendes: Wenn der Besitzmittler zunächst dein Eigentümer und später dem gutgläubigen Erwerber den Besitz vermittelt, wird der gutgläubige Erwerber alleiniger mittelbarer Besitzer. Dementsprechend kommt ein gutgläubiger Eigentumserwerb in Betracht, da der Eigentümer seinen mittelbaren Besitz an der Sache verloren hat.

Besitz.




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