Nebenbestimmung

ist die zu einer Hauptbestimmung hinzutretende, zusätzliche Bestimmung. Bedeutsam sind insbesondere die Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt, die seine Wirkungen beschränken (ja, aber). Nebenbestimmungen sind Auflage, Auflagenvorbehalt, Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt. Lit.: Brenner, J., Der Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen, JuS 1996, 281; Hanf, C., Rechtsschutz gegen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, 2003; Hufen, F. u. a., Der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen, JuS 2004, 867

, Sozialrecht: Regelung in § 32 SGB X mit Anwendbarkeit im gesamten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. Danach besteht, vergleichbar mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen zu versehen. Praktisch bedeutsam ist dies vor allem bei Entscheidungen, die in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind, etwa für die berufliche Rehabilitation oder die medizinische Rehabilitation. So kann der Bescheid über eine berufliche Umschulungsmaßnahme oder eine medizinische stationäre Behandlung mit einer Auflage,
einer RArrichrnrr nrle, eitlem WirlprrIlre,n1-1,41111- 111-11-pr
bestimmten gesetzlichen Bedingungen versehen werden (vgl. § 32 Abs. 2 SGB X).




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