Betriebsteil räumlich oder organisatorisch abgrenzbarer unselbstständiger Teil eines Betriebs ohne selbstständigen Betriebszweck, der dem Zweck des Gesamtbetriebs dient. Ausnahmsweise gilt ein Betriebsteil dann als selbstständiger Betrieb, wenn er die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllt und der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Dabei geht das BetrVG von der Einheit des Betriebes aus. Daher ist ein räumlich weit entfernter Betrieb nur sehr restriktiv anzunehmen. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist ein solcher weit entfernter Betrieb nicht allein dann gegeben, wenn der Betrieb in geographischer Hinsicht weit entfernt ist. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der im Betrieb bestehende Betriebsrat die Arbeitnehmer im Betriebsteil ordnungsgemäß vertreten kann. Entscheidend ist hierfür die Erreichbarkeit über die vorhandenen Verkehrsanbindungen. Ist diese nicht mehr gegeben, dann ist anzunehmen, dass der Betriebsteil räumlich weit entfernt ist. Zudem muss zu dem Kriterium der räumlichen Entfernung ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb bestehen, was aber bereits dann vorliegt, wenn in der Einheit wenigstens eine Person vorhanden ist, die überhaupt Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ausübt. Ein Betriebsteil kann auch aufgrund seiner Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation ein selbständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sein. Ein eigenständiger Aufgabenbereich liegt vor, wenn in dem Betriebsteil ein deutlich abgrenzbarer arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Die Voraussetzung der eigenständigen Organisation ist erfüllt, wenn dort eine den Einsatz von Arbeitnehmern bestimmende Leistung institutionalisiert ist und von dieser das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (sog. relative Selbständigkeit). Die Arbeitnehmer eines selbständigen Betriebsteils können einen eigenen Betriebsrat wählen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG können die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteiles aber auch mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen.
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