Netzzugang
1.
Der offene Zugang zu den Telekommunikationsnetzen war in den §§ 33-39 des TKG a. F. v. 25. 7. 1996 (BGBl. I 1120) in Vollzug entsprechender EG-Richtlinien geregelt. Nach erfolgter Liberalisierung beschränkt sich das Telekommunikationsgesetz von 2004 auf die Zugangsregulierung, s. Marktregulierung, Telekommunikationsrecht.
2.
Zum N. in der Energiewirtschaft s. dort; im Wettbewerbsrecht s. Missbrauchsverbot.
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