alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige
im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb zugeführt hat (§ 4 Abs. 1 S. 7 EStG), sind als Neueinlagen zu
bewerten. Beim Betriebsvermögensvergleich werden diese Einlagen gewinnmindernd abgezogen, um den zutreffenden steuerlichen Gewinn zu berechnen. Neuerwerb Insolvenzmasse.