Nichtanwendungserlass, Steuerrecht: Verwaltungsanordnung einer obersten Bundes- oder Landesfinanzbehörde, in der die nachgeordneten Dienststellen angewiesen werden, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nichtanwendungserlasse greifen in den Präjudiziencharakter höchstrichterlicher Entscheidungen ein. Unstreitig entfaltet die höchstrichterliche Rechtsprechung faktisch eine präjudizielle Breitenwirkung in der entsprechenden Fachverwaltung. Streitig ist jedoch, ob die Entscheidungen des BFH verbindliche Rechtsquellen für die Steuerverwaltung darstellen. Unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Exekutive nur an Gesetz und Recht gebunden ist, lehnt die h. M. den Quasirechtsnormcharakter der BFH-Rechtsprechung ab und hält Nichtanwendungserlasse für zulässig.
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