Nichtanzeige drohender Verbrechen

Wer von dem Vorhaben od. der Ausführung bestimmter schwerer Straftaten (Hochverrat, Friedensverrat, Landesverrat, landesverräterische od. geheimdienstl. Agententätigkeit, Ausspähung od. Preisgabe von Staatsgeheimnissen, Mord, Totschlag, Münzverbrechen, Raub, räuberische Erpressung, Menschenraub, Verschleppung, erpresserische Kindesentführung, Mädchenhandel, gemeingefährl. Verbrechen) zu einer Zeit glaubhafte Kenntnis erhält, zu der die Ausführung od. der Erfolg noch abgewendet werden kann, u. es unterlässt, der Behörde od. dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (in besonders schweren Fällen von 1 Jahr bis zu 5 Jahren). Wird die Anzeige leichtfertig unterlassen, wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft (§ 138 StGB). Straffrei bleibt Täter, wenn die geplante Tat nicht versucht wurde od. wenn er die Ausführung der Tat od. den Erfolg abwendet. Wer die Anzeige gegen einen Angehörigen unterlässt, ist straffrei, wenn er ernstlich bemüht war, ihn von der Tatausführung abzuhalten od. den Erfolg abzuwenden, es sei denn, es handelt sich um einen geplanten Mord od. Totschlag. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte zur Anzeige nicht verpflichtet, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist (§ 139 StGB).




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