Nichtanzeige einer geplanten Straftat(§138 StGB) ist das Unterlassen der Anzeige bestimmter, im Gesetz besonders genannter Straftaten trotz glaubhafter Kenntnis. Die N. e. g. S. im Sinne des § 138 StGB ist grundsätzlich strafbar. Nichtanzeige anderer Straftaten ist straflos. Lit.: Kisker, S., Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, 2002
Weitere Begriffe : Voranmeldung | Kanzlermehrheit | Nebeneinkommen |
MMnews
|