Nichtanzeige geplanter Straftaten (§§ 138, 139 StPO). Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, eine Straftat anzuzeigen. Wer jedoch von dem Vorhaben oder der Ausführung bestimmter besonders schwerer Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag, Raub) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt u. es unterlässt, der Behörde oder
Weitere Begriffe : Aufforderung zu Straftaten | Krankenkassen | Unterlassungsurteil |
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