Nichtanzeige geplanter Straftaten

(§§ 138, 139 StPO). Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, eine Straftat anzuzeigen. Wer jedoch von dem Vorhaben oder der Ausführung bestimmter besonders schwerer Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag, Raub) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt u. es unterlässt, der Behörde oder
dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen oder die Tat sonst zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger besteht keine, für Angehörige, Rechtsanwälte, Verteidiger, Arzte nur eine eingeschränkte Anzeigepflicht. Zur Strafbarkeit der Anleitung zu Straftaten s. nunmehr § 130 a StGB.




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