NiederlassungsabkommenDie Mitglieder des Europarates unterzeichneten am 13. 12. 1955 das Europäische N., durch das den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Einreise, Aufenthalt und Freizügigkeit erlaubt und die Ausübung der bürgerlichen Rechte sowie Rechts- und Verwaltungsschutz gewährt wird; ferner regelt das Abk. die Ausübung von Erwerbstätigkeiten sowie Steuerfragen. Das N. wurde von der BRep. durch G v. 30. 9. 1959 (BGBl. II 997) übernommen. Innerhalb der EU ist das N. durch die Niederlassungsfreiheit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht überholt.
Weitere Begriffe : Umweltbevollmächtigter (Umweltverantwortlicher) | Gewinnanteile | Anschuldigung, falsche |
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