Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltstitel.
1.
Die N. ist nach §§ 4 und 9 AufenthG ein Aufenthaltstitel für Ausländer in Deutschland (Ausländerrecht). Anders als die Aufenthaltserlaubnis ist die N. ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.
2.
Voraussetzung der Erteilung der N. ist, dass der Ausländer seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum für ihn und seine Familie besitzt, für 60 Monate Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge geleistet hat, keine gravierende Vorstrafe vorliegt sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind; Kenntnisse der Sprache, der Rechtsordnung und der Gesellschaftsordnung sind durch einen erfolgreichen Integrationskurs (Integration) nachzuweisen. Ferner muss dem um Niederlassungsfreiheit nachsuchenden Ausländer entweder eine nichtselbständige Tätigkeit oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt sein (siehe dazu Aufenthaltserlaubnis, 2 b). Für Ehegatten genügt es, wenn der andere Partner die Pflichtbeiträge geleistet hat und eine Erlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt sein. Einem hoch qualifizierten Ausländer (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Hochschullehrer und Spezialisten und Führungskräfte mit einem Gehalt i. H. v. mindestens des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 132 000 EUR) kann die N. sofort erteilt werden (§ 19 AufenthG).
3.
Die N. kann grundsätzlich wie eine Aufenthaltserlaubnis erlöschen; der Ausländer ist dann zur Ausreise verpflichtet (s. Aufenthaltserlaubnis, 4). Die N. kann - anders als eine Aufenthaltserlaubnis - aber nicht wegen Ablauf der Geltungsdauer erlöschen; eine N. erlischt nach mindestens 15-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt auch nicht mehr wegen längerer Ausreise. Ausländer mit N. genießen überdies nach mindestens 5-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt einen besonderen Ausweisungsschutz (Ausweisung); sie können nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheit und Ordnung, öffentliche) ausgewiesen werden (§ 56 AufenthG).
Vorheriger Fachbegriff: Niederlassungsabkommen | Nächster Fachbegriff: Niederlassungsfreiheit