Nominelle Kapitalerhöhungeine Kapitalerhö- hung ohne Einzahlung neuer Geldmittel durch die Aktionäre. Sie erfolgt durch Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital, § 207 AktG. Die neuen Aktien fallen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital automatisch zu, § 212 AktG (sog. Gratisaktien).
Weitere Begriffe : Wettsteuer | Notstaatsanwalt | Satzungsrecht |
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