Grundkapital

das in der Satzung festgesetzte und im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital einer AG. Mindestbetrag: 100 000 EUR (§ 7 AktG). Das G. ist in Aktien zerlegt. Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Stammkapital.

(§ 6 AktG) ist das von den Aktionären der Aktiengesellschaft mindestens aufzubringende Kapital. Das G. muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten. Sein Mindestnennbetrag ist 50000 Euro (§ 7 AktG). Es zerfällt in Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien), wobei sich der Anteil am Grundkapital bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien bestimmt (§ 8 IV AktG). Eine Veränderung des Grundkapitals bedarf einer Satzungsänderung. Das G. ist Eigenkapital und in der Bilanz unter die Passiva aufzunehmen. Es ist nicht identisch mit dem vom Geschäftsverlauf abhängigen Gesellschaftsvermögen. Lit.: Bordt, K., Das Grund- und Stammkapital der Kapitalgesellschaften, 2. A. 1999; Das Kapital der Aktiengesellschaft in Europa, hg. v. Lutter, M., 2006

ist der bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien von den Aktionären mindestens aufzubringende Kapitalbetrag. Das G. ist in Aktien zerlegt (§ 1 II AktG), ziffernmäßig in der Satzung anzugeben (§ 23 III Nr. 3 AktG) und muss auf einen Nennbetrag in EUR lauten (§ 6 AktG). Mindestnennbetrag ist 50 000 EUR (§ 7 AktG). Umstellung des G. und der Aktiennennbeträge für vor dem 1. 1. 1999 eingetragene AG erfolgt entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 4 EGAktG). Das G. kann, abgesehen vom Fall des genehmigten Kapitals Kapitals, nicht ohne Änderung der Satzung verändert werden (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung). Das G. ist vom Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden. Um das G. der AG zu sichern und zu erhalten, ist eine Unterpariemission verboten (§ 9 I AktG); die Einlagen der Aktionäre (nämlich die Einzahlung für den Erwerb der Aktien) müssen voll eingezahlt und dürfen nicht zurückgewährt oder erlassen werden (§§ 57, 66 AktG). Damit kein Gewinn verteilt wird, solange das Gesellschaftsvermögen das G. nicht übersteigt, ist das G. in der Bilanz stets unter die Passiva aufzunehmen (§§ 266, 272 HGB). S. a. Eigenkapital.




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