Rücklagen

Man unterscheidet stille und offene Rücklagen: Stille Rücklagen (sog. stille Reserven) werden in den Bilanzen nicht ausgewiesen. Sie entstehen u. a. durch steuerlich zulässige Unterbewertung oder bei Preissteigerungen durch die Einhaltung der gesetzlichen Höchstwertvorschriften. Ein steuerpflichtiger Ertrag ergibt sich i. d. R. erst bei Aufdeckung der stillen Rücklagen (z. B. bei Veräußerung des unterbewerteten Wirtschaftsgutes oder des gesamten Betriebes).
Offene Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals und werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Sie stammen im Gegensatz zu den stillen Reserven aus versteuerten Gewinnen (Gewinnrücklagen) oder entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen (Kapitalrücklagen). Sie werden aus rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen gebildet und sind daher in unterschiedlichsten Formen denkbar (z. B. gesetzliche Rücklagen gem. § 150 AktG, § 272 Abs. 24 HGB, satzungsmäßige Rücklagen, zweckgebundene Rücklagen).
Sog. steuerfreie (offene) Rücklagen dienen der Vermeidung von Härten für den Steuerpflichtigen. Diese kommen in Betracht, wenn bestimmte Gewinne nicht sofort der Besteuerung unterliegen sollen. Die Bezeichnung „steuerfrei” ist dabei allerdings irreführend, denn die Rücklagen können zwar steuerfrei gebildet werden, müssen aber später bei ihrer Auflösung versteuert werden bzw. mindern bei Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung. Es handelt sich also vielmehr nur um einen Steueraufschub, niemals um eine endgültige Steuerbefreiung.

Wichtige steuerfreie Rücklagen sind z. B.:
* §§ 6 b, 6 c EStG - Rücklagen für die Veräußerung bestimmter Anlagegüter,
* R6.6 EStR 2005 - Rücklage für Ersatzbeschaffung,
* § 7 g Abs. 3 EStG - Ansparabschreibung,
* R6.5 Abs. 4 EStR 2005 - Rücklage für im Voraus gewährte Zuschüsse.
Beispiel: Ein Firmenfahrzeug (Buchwert 4 000 €; tatsächlicher Wert 15 000 €) wird im Wirtschaftsjahr 2006 durch einen Hagelsturm völlig zerstört. Die Versicherung zahlt an den Unternehmer U deswegen 15 000 €. Wie in 2006 ernstlich geplant, wird in 2007 ein Ersatzfahrzeug für 16 000 € angeschafft.
Die stillen Reserven (bzw. stillen Rücklagen) des Firmenfahrzeugs betragen 11 000 € (= tatsächlicher Wert 15 000 € minus Buchwert 4 000 €). Diese müsste der U grundsätzlich als Ertrag im Wirtschaftsjahr 2006 versteuern.
Um eine solche Aufdeckung stiller Reserven infolge höherer Gewalt zu vermeiden, enthält R6.6 EStR 2005 eine Billigkeitsregelung. U kann am Schluss des Wirtschaftsjahres 2006 eine (steuerfreie offene) Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe der stillen Reserven bilden mit der Folge, dass die 11 000 € in 2006 nicht als Ertrag zu versteuern sind. In 2007 werden dann die Anschaffungskosten für das Ersatzfahrzeug i. H. v. 16 000 € um die offene Rücklage von 11 000 € vermindert, sodass die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Ersatzfahrzeuges nur 5 000 € (16 000 € minus 11 000 €) beträgt. Während des gesamten Nutzungszeitraums des Ersatzfahrzeugs können sich also nur 5 000 € über die jährlichen Absetzungen für Abnutzungen gewinnmindernd auswirken.
Hätte U keine Rücklage gebildet, hätte er in 2006 einen Gewinn von 11 000 € versteuern müssen, könnte aber während des Nutzungszeitraumes des Ersatzfahrzeugs eine Absetzung für Abnutzung von insgesamt 16 000 € geltend machen. Der Totalgewinn bleibt somit gleich. Die steuerfreie Rücklage hat nur die Verteilung des Gewinns auf den Abschreibungszeitraum des Ersatzwirtschaftsgutes zur Folge.
Handelsrechtlich handelt es sich bei den steuerfreien Rücklagen um sog. Sonderposten mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB).
Von den Rücklagen sind Rückstellungen zu unterscheiden. Sie haben im Gegensatz zu den Rücklagen einen Schuldcharakter.




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