Notbetrug

Wer aus Not sich od. einem Dritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft (Betrug), wird mit Geldstrafe od. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Mon. bestraft; schon Versuch ist strafbar. Verfolgung tritt nur auf Antrag (Antragsrecht), der zurückgenommen werden kann, ein. Tat gegen Verwandten absteigender Linie od. gegen Ehegatten bleibt straflos (§ 264a StGB).




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