Nottestamente

Nottestamente, die nur in Ausnahmesituationen errichtet werden können, gibt es in drei Formen: als Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestament. Alle Nottestamente verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Erblasser ihre Errichtung um drei Monate überlebt.
Bürgermeistertestament
Wenn der Erblasser befürchtet, dass er stirbt, noch bevor er ein Testament vor einem Notar errichten kann, so darf er vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält, seinen letzten Willen erklären. Dies kann mündlich oder durch die Übergabe einer Schrift erfolgen. Wirksam ist dieses Testament jedoch nur dann, wenn der Bürgermeister zwei neutrale Zeugen zuzieht und über den Akt der Testamentserrichtung ein Protokoll anfertigt, das er, die Zeugen und der Erblasser unterschreiben müssen.

§ 2249 BGB
Drei-Zeugen-Testament
Befindet sich der Erblasser in naher Todesgefahr oder infolge besonderer Umstände — etwa wegen einer Überschwemmung — an einem "abgesperrten Ort", sodass es ihm unmöglich oder sehr erschwert ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten, dann kann der Erblasser vor drei Zeugen seinen letzten Willen mündlich erklären. Auch hier muss ein Protokoll angefertigt und von den drei Zeugen sowie dem Erblasser unterschrieben werden.
§ 2250 BGB
Seetestament
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ebenfalls vor drei Zeugen seinen letzten Willen mündlich erklären. Auch in diesem Fall muss ein Protokoll fertig gestellt und von den drei Zeugen und dem Erblasser unterschrieben werden.

§ 2251 BGB

Siehe auch Testament




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