Nottrauung

eine in der Zeit vom 1.1.1945 bis
1. 8.1945 nicht vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe, die nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen als wirksam behandelt wird. Eine nach der N. erfolgte weitere Eheschliessung hindert die für die Gültigkeitserklärung erforderliche Eintragung der N. in das Familienbuch des Hauptstandesamtes in Hamburg nicht, bringt jedoch die rückwirkend als gültig angesehene Ehe zur Auflösung.




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