Notveräußerung

beschlagnahmter Gegenstände ist unter bestimmten Voraussetzungen (drohender Verderb usw.) im Straf(Steuerstraf)verfahren nach § 111 l StPO, § 399 II AO zulässig.
Falls bei sichergestellten oder beschlagnahmten (Beschlagnahme) Gegenständen, die eingezogen (Einziehung) werden können, ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht (z.B. bei Nahrungsmitteln), ist eine N. zulässig. Sie geschieht durch öffentliche Versteigerung entsprechend den Regeln der ZPO. § 101a StPO.




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