Notverkauf

Bei einem Handelskauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist und bei dem die Ware versendet wird, ist der Käufer, wenn er die Ware beanstandet, zur einstweiligen Aufbewahrung verpflichtet. Er darf die Ware auch, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, öffentlich versteigern lassen oder in anderer Weise wie beim handelsrechtlichen Selbsthilfeverkauf verfahren, § 379 HGB.

Selbsthilfeverkauf.




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