Nullregelung war die wichtigste Ausnahme von der Besteuerung im bis zum 31.12. 2001 geltenden Abzugsverfahren. Nach der Nullregelung (§ 52 Abs. 2 UStDV a. F.) konnte unter bestimmten Voraussetzungen auf Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger im Rahmen des Abzugsverfahrens verzichtet werden.
Weitere Begriffe : Konzil | Zahnarzt | Sachbeschädigung |
MMnews
|