Vermögenssorge
elterliche Sorge.
Personensorge und V. sind unverzichtbare Rechte und ebensolche Pflichten beider Eltern des ehelichen Kindes; sie sind Recht und Pflicht der Mutter des nichtehelichen Kindes. Beides ist der wesentliche Inhalt der elterlichen Gewalt. - Die V. betrifft insb. die Vermögensverwaltung und die Vertretung des Kindes in Vermögenssachen (§ 1626 BGB). Die Vermögensverwaltung umfasst jedoch nicht das gesamte Kindesvermögen. So z.B. nicht das, was das Kind von Todes wegen (durch Erbfolge, Vermächtnis usw.) oder durch Schenkung unter Lebenden erhält, wenn der Zuwendende bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1638 BGB); für diesen Fall wird ein Pfleger (Pflegschaft) bestellt, so dass insoweit ausschliesslich dieser das Kind vertritt und das Vermögen verwaltet. Geld des Kindes sollen die Eltern mündelsicher (Mündelgeld) anlegen. Kraft des Vertretungsrechtes können sie über das Kindesvermögen im Rahmen der V. sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen des Kindes verfügen, wobei sie jedoch für bes. wichtige und einschneidende Geschäfte wie ein Vormund (Vormundschaft) der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedürfen (§§ 1643,1645 BGB), z.B. für Geschäfte über Grundstücke und Grundstücksrechte, Erbschaften (z.B. Erbausschlagung), Kreditaufnahme, Bürgschaften, Erteilungeiner Prokura u. a. Schenkungen aus dem Kindesvermögen zu machen, die den Rahmen des Üblichen übersteigen, ist ihnen ganz verboten. Bes. wichtig ist, dass alle beweglichen Sachen und fast alle Rechte, die die Eltern mit Mitteln des Kindes erwerben, ohne weiteres in das Eigentum des Kindes übergehen (Surrogation), § 1646 BGB. - Bis 1958 hatten die Eltern das Recht zur Nutzniessung des Kindesvermögens (ähnlich dem Niessbrauch), andererseits mussten sie dessen Lasten unbeschränkt tragen. Heute sind sie verpflichtet, die Einkünfte in erster Linie für die Kosten der V. und für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Dann noch verbleibende Überschüsse können, wenn nötig und billig, für den Unterhalt der Eltern oder minderjähriger und unverheirateter Geschwister verwendet werden (§ 1649 BGB). Die Eltern haften dem Kinde für ordnungsgemässe V. (§ 1664 BGB). Wird das Vermögen des Kindes durch elterliches Verhalten gefährdet, greift das Vormundschaftsgericht ein: es ordnet z. B. die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder die Pflicht zu einer Sicherungsleistung an (§§ 1667 f. BGB). Notfalls entzieht es ihnen die Vermögensverwaltung, wobei es gleichzeitig einen Pfleger bestellt. Endet die V., so sind die Eltern zur Herausgabe des Vermögens und auf Verlangen zur Rechnungslegung (Rechenschaftslegung) verpflichtet (§ 1698 BGB).
(§ 1626 I BGB) ist das Recht und die Pflicht der Eltern eines minderjährigen Kindes, für das Vermögen des Kinds zu sorgen. Die V. ist ein Teil der elterlichen Sorge. Die Vermögensverwaltung ist in den §§ 1638 ff. BGB näher geregelt. Danach sind Schenkungen verboten und ist Geld wirtschaftlich anzulegen. Außerdem bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB). Lit.: Malik, D., Die Grenzen der elterlichen Vermögenssorge, 2000; Schmidt, H., Aufgabenkreis Vermögenssorge, 2. A. 2002
elterliche Sorge.
Die V. ist ein Teil der elterlichen Sorge (1); sie umfasst das Recht und die Pflicht, grundsätzlich das gesamte Vermögen des Kindes zu verwalten (§ 1638 BGB) sowie das Kind in diesen Angelegenheiten - auch gerichtlich - zu vertreten (§ 1629 I BGB). S. a. Personensorge. Der Vermögensverwaltung der Eltern unterliegt nicht das Vermögen, das dem Kinde durch letztwillige Verfügung oder Schenkung mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1638 BGB); das Gleiche gilt für die Surrogate dieses Vermögens. Die Vermögensverwaltung kann bei der Zuwendung auch nur für einen Elternteil ausgeschlossen (§ 1638 III BGB) oder durch bestimmte Anordnungen des Zuwendenden modifiziert werden (§ 1639 BGB). Über Vermögen, das das Kind von Todes wegen, als Abfindung oder unentgeltlich erworben hat, haben die Eltern grundsätzlich ein Verzeichnis anzufertigen und bei dem Familiengericht einzureichen (§ 1640 BGB). Die V. umfasst ferner nicht das Vermögen, über das das minderjährige Kind wie ein voll Geschäftsfähiger verfügen kann (bei Genehmigung des selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB; vgl. beschränkte Geschäftsfähigkeit).
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Kindesvermögen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Auslagen bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB); eine Anlage wie für Mündelgeld wird nicht mehr gefordert. Für Aufwendungen können sie aus dem Kindesvermögen Ersatz verlangen (§ 1648 BGB). Sie können dem Kind auch zur eigenen Geschäftsführung ein Taschengeld überlassen. Die Eltern sind kraft ihres V.rechts berechtigt, das Vermögen des Kindes in Besitz zu nehmen und darüber grundsätzlich frei zu verfügen. Doch gelten auch hier die allgemeinen Beschränkungen der elterlichen Sorge (s. i. E. dort), insbes. das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB). Schenkungen aus dem Kindesvermögen können die Eltern nur insoweit vornehmen, als diese einer sittlichen Pflicht entsprechen (§ 1641 BGB). In den wichtigsten Fällen, in denen ein Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, sind auch die Eltern an diese Genehmigung gebunden (§§ 1643 I, 1821, 1822 BGB). Es handelt sich hierbei um Verfügungen (und Verpflichtungen) über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück - insoweit ausgenommen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden -, um den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, um Rechtsgeschäfte über das Vermögen im ganzen, den Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts (s. auch § 1645 BGB), um die Eingehung eines Gesellschaftsvertrags, um die Kreditaufnahme und die Erteilung einer Prokura. Der Genehmigung des Familiengerichts bedarf ferner die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf den Pflichtteil, sofern das Kind nicht erst allein auf Grund der vorherigen Ausschlagung eines Elternteils berufen ist (§ 1643 II BGB).
Bewegliche Sachen und Forderungen, die mit Mitteln des Kindesvermögens erworben werden, gehen grundsätzlich automatisch in das Eigentum des Kindes über (Surrogation, § 1646 BGB). Die Einkünfte des Kindesvermögens sind, soweit sie nicht für die Kosten der Verwaltung und die Vermögenslasten (z. B. Steuern) benötigt werden, für den Unterhalt des Kindes zu verwenden; etwaige Überschüsse können die Eltern für ihren Unterhalt sowie für minderjährige unverheiratete Geschwister verwenden (§ 1649 BGB).
Wird das Vermögen des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet, so hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 I BGB). I. d. R. ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der V. seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der V. verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die V. beziehen, nicht befolgt (§ 1666 II BGB). Das Familiengericht kann die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung, Sicherheitsleistung oder eine bestimmte Anlage des Kindesvermögens (z. B. wie Mündelgeld) anordnen (§ 1667 BGB). Erforderlichenfalls kann es auch die V. ganz oder teilweise entziehen, z. B. bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sorgeberechtigten.
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