NutzverwaltungVor dem 1.4.1953 war der gesetzliche eheliche Güterstand der der Verwaltung und Nutzniessung, d. h. der Ehemann durfte das Vermögen der Frau in gleichem Umfang für sich nutzen wie ein Niessbraucher (§ 1383 BGB alte Fassung).
Weitere Begriffe : Konkursanfechtung | Rechtspositivismus | Ingebrauchnahme von Fahrzeugen |
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