Näherrecht

Losungsrecht, im älteren deutschen Recht ein gesetzliches dingliches Vorkaufsrecht: Der Näherberechtigte (von nahe) kann im Falle des Verkaufs einer bestimmten Sache in das Vertragsverhältnis eintreten, so z.B. der Erbe, Nachbar oder Markgenosse eines Grundstückseigentümers.

(Retraktrecht) ist im mittelalterlichen deutschen Recht das Anrecht bestimmter nahestehender Personen (z. B. Verwandter, Nachbarn, Grundherren) auf ein Gut für den Fall der Vererbung oder Veräußerung (vgl. § 2034 BGB).




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