Offenkundigkeitsprinzip bedeutet bei der Stellvertretung, daß das Handeln des Vertreters grundsätzlich nur dann unmittelbar für und gegen den Geschäftsherrn wirkt, wenn der Vertreter erkennbar in fremdem Namen auftritt (§164 I BGB). Dabei reicht es aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Vertreter für einen anderen handelt (§164 I S.2 BGB). Das O. dient dem Schutz des Geschäftsgegners, der wissen muß, mit wem er es zu tun hat, um das Risiko der Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche auf Zahlung, Gewährleistung usw. abschätzen zu können.
Weitere Begriffe : Militärischer Abschirmdienst | Theokratie | Gemeinfreier |
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