Offizialdelikt
Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist, ohne dass es eines Strafantrags des Verletzten bedarf.
Straftat, die ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt wird. Wegen der Geltung des Offizialprinzips ist die überwiegende Zahl der Straftatbestände als Offizialdelikt ausgestaltet. Ausnahmen bilden die Antragsdelikte
sowie die Privatklage.
nennt man im Gegensatz zum Antragsdelikt die von Amts wegen zu verfolgende Straftat.
Vorheriger Fachbegriff: Offizialbetrieb | Nächster Fachbegriff: Offizialmaxime