Offizialprinzip Grundsatz des Strafprozesses, wonach der durch die Straftat entstehende materielle Strafanspruch allein dem Staat zusteht und durch diesen grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten durchgesetzt wird (und damit nicht — wie nach der Dispositionsmaxime — dem Belieben der Beteiligten unterliegt). Das Offizialprinzip wird bei bestimmten Delikten durch die Privatklage durchbrochen und im Bereich der Antragsdelikte durch das Erfordernis eines Strafantrags eingeschränkt.
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