Offizialprinzip

Grundsatz des Strafprozesses, wonach der durch die Straftat entstehende materielle Strafanspruch allein dem Staat zusteht und durch diesen grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten durchgesetzt wird (und damit nicht — wie nach der Dispositionsmaxime — dem Belieben der Beteiligten unterliegt). Das Offizialprinzip wird bei bestimmten Delikten durch die Privatklage durchbrochen und im Bereich der Antragsdelikte durch das Erfordernis eines Strafantrags eingeschränkt.

Nach dem im Strafprozess geltenden O. sind grundsätzlich nur staatliche Organe befugt, den Straftäter zu verfolgen und zur Aburteilung zu bringen, insbes. Polizei und Staatsanwaltschaft, der ein Anklagemonopol zusteht (Ausnahme: Privatklage). Dabei ist der Wille des Verletzten, außer bei Antragsdelikten, ohne Bedeutung. Andererseits besteht für die Strafverfolgungsorgane i. d. R. die Pflicht zum Einschreiten (Legalitätsprinzip). S. ferner Ermittlungsverfahren in Strafsachen, Anklageerhebung, Anklageerzwingung, Inquisitionsprinzip (dort auch über das O. im gerichtlichen Verfahren = Ermittlungsgrundsatz). Im Zivilprozess Verfügungsgrundsatz.




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