Ordensinstitutein der kath. Kirche unterscheiden sich von Säkularinstituten durch die öffentlichen Gelübde (Ehelosigkeit, Armut, Gehorsam) und das gemeinsame Leben. Die O. können päpstlichen Rechts (vom Apostolischen Stuhl errichtet od. bestätigt) oder bischöflichen Rechts (vom zuständigen Bischof errichtet) sein. Für die Oberen der Niederlassungen der verschiedenen Stufen sind z. T. noch die Bezeichnungen Abt, Generaloberer u. dgl. gebräuchlich. Kollegiale Leitungsorgane sind die (Haus-, Provinz-, General-)Kapitel. Die näheren Regelungen ergeben sich aus dem kanonischen Recht und den eigenen Rechtsnormen der O. S. a. kirchliche Gerichte.
Weitere Begriffe : Erbgesundheitsgesetz | Transfusion | Simultangründung |
MMnews
|