Orden und Ehrenzeichen

Nach dem CJ über Titel, Orden u. Ehrenzeichen können für besondere Verdienste in der BRD der Bundespräsident (od. eine von ihm ermächtigte Person) Orden u. Ehrenzeichen verleihen. Stiftung, Verleihung bzw. Genehmigung von Orden u. Ehrenzeichen erfolgt durch den Bundespräsidenten. Ausserdem sind die Länder befugt, eigene Orden u. Ehrenzeichen zu verleihen. Orden des Bundes ist der Verdienstorden der BRD (Grosskreuz, Grosses Verdienstkreuz, Verdienstkreuz). Genehmigter O. ist der Pour le mérite für Wissenschaft; genehmigte Ehrenzeichen: Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes (2 Klassen), Deutsches Feuerwehrkreuz (2 Stufen), Medaille für Rettungaus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft für Rettung Schiffbrüchiger (3 Stufen), Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht (2 Klassen); anerkannt ist das Deutsche Sportabzeichen (3 Klassen). Auszeichnung kann widerrufen werden, wenn Träger sich deren unwürdig erweist (§ 4 OrdensG). O. u. E., die vor Erlass des OrdensG.es verliehen wurden, dürfen nur getragen werden, wenn sie im OrdensG aufgeführt sind u. keine nationalsozialistischen Embleme enthalten (§§
6, 7 OrdensG). Die Annahme u. das Tragen ausl. Orden od. Ehrenzeichen bedarf der Genehmigung des Bundespräsidenten (§ 5 OrdensG). O u. E. dürfen nur getragen werden, wenn sie ordnungsgemäss verliehen wurden u. der Ausgezeichnete im Besitz einer Verleihungsurkunde ist (Ersatznachweis fürvor 1945 verliehene O. u. E.; § 9 OrdensG, VO v. 6.5.59). - Unbefugtes Tragen in- od. ausl., nicht genehmigter, nicht zugelassener O. u. E. od. das Tragen von Abzeichen mit nationalsoz. Emblemen ist Ordnungswidrigkeit. - Nicht unter das OrdensG fallen Vereins-, Klubabzeichen, Abzeichen einer Dienststellung od. eines akademischen Grades.
Für besondere Verdienste um die BRep. können der Bundespräsident oder mit seiner Genehmigung andere Stellen O. und E. - also tragbare Auszeichnungen - stiften und verleihen (§§ 1, 3 des G über Titel, Orden und Ehrenzeichen v. 26. 7. 1957, BGBl. I 844 m. Änd.). Stiftung und Verleihung bzw. die Genehmigung dazu erfolgt durch Erlass des Bundespräsidenten (Art. 58 GG). Daneben haben auch die Länder die Befugnis, O. und E. zu stiften und zu verleihen (z. B. Bayern G v. 11. 6. 1957, GVBl. 119, und vom 18. 3. 1980, GVBl. 151). Als O. des Bundes besteht der „Verdienstorden der BRep.“ (Großkreuz, Großes Verdienstkreuz, Verdienstkreuz) und das „Ehrenzeichen der Bundeswehr“ genehmigt ist z. B. die Stiftung und Verleihung des O. Pour le mérite für Wissenschaften und Künste. Beispiele für E. sind das des Deutschen Roten Kreuzes, das Deutsche Feuerwehrehrenkreuz und das Deutsche Sportabzeichen. Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann die Auszeichnung entzogen werden (§ 4 OrdensG). Für das Tragen von O. und E., die vor Erlass des Ordensgesetzes verliehen wurden (insbes. Auszeichnungen aus dem Zweiten Weltkrieg), bestehen besondere Vorschriften (vgl. §§ 6, 7 OrdensG). O. und E. dürfen grundsätzlich nur dann getragen werden, wenn sie ordnungsgemäß verliehen wurden und der Beliehene, soweit nicht anderes bestimmt ist, über die Verleihung eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat (Besitznachweis; für vor dem 8. 5. 1945 verliehene O. und E. vgl. VO v. 6. 5. 1959, BGBl. I 247). Die Annahme und das Tragen ausländischer O. und E. bedarf der (widerruflichen) Genehmigung des BPräs. (§ 5 OrdensG). Das unbefugte Tragen in- oder ausländischer O. und E. oder dazugehöriger Bänder, nicht zugelassener früherer Auszeichnungen sowie verschiedene andere Verstöße gegen das OrdensG (z. B. Vertreiben von O. und E. ohne die erforderliche Erlaubnis) können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 15 OrdensG). Nicht unter das OrdensG fällt das Tragen von Abzeichen, die mit einer Dienststellung oder einer akademischen Würde verbunden sind oder die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung u. dgl. kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung bestimmt sind. Es darf jedoch keine Verwechslungsgefahr mit O. und E. bestehen.




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