Organhaftung Die juristische Person ist für den Schaden verantwortlich, den ihr Organ im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt, §§ 31, 89 BGB.
Weitere Begriffe : Zwangsversteigerungstermin | Unfallkasse Post und Telekom | Verwahrung, öffentlich-rechtliche |
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