Organleihe

ist die Betrauung eines Organs einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit einer Aufgabe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Europäische Union im Verhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften). Lit.: Hirschberger, M., Organleihe, 1989 (Diss.)

, Kommunalrecht: Betrauung eines Organs einer nichtstaatlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit einer staatlichen Aufgabe durch den Staat mit der Folge, dass das betraute Organ „als verlängerter Arm des Staates” tätig wird. Ein häufiger Anwendungsfall der Organleihe betrifft den Landrat. Der Fall der Organleihe darfnicht mit der Übertragung von Aufgaben an die Gemeinde als Auftragsangelegenheit verwechselt werden. Beiden ist zwar gemeinsam, dass staatliche Aufgaben durchgeführt werden. Bei der Auftragsangelegenheit wird der staatliche Verwaltungsauftrag aber der Körperschaft erteilt, das handelnde Organ wird als Organ der Körperschaft tätig (z.B. der Landrat als Kreisorgan). Dagegen ergeht bei der Organleihe der Verwaltungsauftrag direkt an das (kommunale) Organ; es wird nicht als kommunales Organ, sondern ohne Rückbindung an seine kommunale Trägerkörperschaft im Namen des Staates tätig.




Vorheriger Fachbegriff: Organkredit | Nächster Fachbegriff: Organschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen