Parteiausschluss

Freies Mandat

Ausschluss eines Mitgliedes aus einer politischen Partei. Nach § 10 Abs. 4 ParteiG ist ein Parteiausschluss zulässig, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(-austritt, -übertritt) eines Abgeordneten Mandat des Abg. Über den Ausschluss von Parteimitgliedern Parteien (polit.).




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