Parteiantrag

(§ 308 ZPO) ist der von einer Partei im Rechtsstreit gestellte Antrag. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (Grundsatz der Parteiherrschaft, ne [eat iudex] ultra petita). Lit.: Melissionos, G., Die Bindung des Gerichts an Parteianträge nach § 308 ZPO, 1982




Vorheriger Fachbegriff: Parteianhörung | Nächster Fachbegriff: Parteiausschluss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen