Freies Mandat
ein Rechtsprinzip der vom GG verfassten repräsentativen Demokratie. Die Bundestagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 I 2). Diese einer freiheitlichen Verfassungstradition entsprechende Grundsatznorm steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der neuartigen Bestimmung, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (Art. 21 I).
Das Verfassungsprinzip der freien Repräsentation lässt keinen Raum für ein sog. imperatives Mandat, das den Volksvertreter wie einen Befehlsempfänger an Aufträge der Wählerschaft bindet. Ist der Abgeordnete einmal gewählt, so hat er von Verfassungs wegen die Rechte eines weisungsfreien Repräsentanten des Gesamtvolkes. Diesem Freiheitsstatus entspricht es, dass der nur seinem Gewissen verpflichtete Parlamentarier während der Dauer seines Mandats nicht durch ein Misstrauensvotum der Wählerschaft oder in sonstiger Weise abberufen werden kann.
Um des Wohles der Gesamtheit und der Würde des Parlamentes willen geniesst der freie Abgeordnete seine Rechtsposition der Unabhängigkeit in jeder Richtung: gegenüber dem Wahlvolk, den Interessengruppen, dem Staatsapparat und nicht zuletzt gegenüber seiner Partei. Die strikte Sphärentrennung zwischen politischer Parteizugehörigkeit und parlamentarischer Unabhängigkeit beruht auf dem Prinzip des freien Mandats. Daraus folgt insbesondere, dass Parteiaustritt, Parteiausschluss oder Parteiwechsel eines Bundestagsabgeordneten seinen verfassungsrechtlichen Status als Mandatsträger nicht berühren. Demgemäss sind auch Vereinbarungen oder Blankoverzichte betreffend die Mandatsniederlegung rechtsunwirksam.
Abgeordnete.
Mandat.
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