Parteifreiheitbedeutet vor allem, dass die Gründung von Parteien frei ist (Art. 21 12). Diese verfassungsrechtliche Öffnung zum Mehr- parteiensystem gehört zu den wesentlichen Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Gewährleistung freier Parteigründung verbietet dem Staat insbesondere eine zahlenmässige Begrenzung politischer Parteien oder die Einführung von Erlaubnisvorbehalten. Unbeschadet der Freiheit von Parteien auch bei der Wahl ihrer Organisation und der politischen Ausrichtung muss ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 13).
Weitere Begriffe : Atypischer Ursachenverlauf | Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht | Abfall |
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