Parteipatronageeine Erscheinungsform verfassungswidriger Ämterpatronage. Die Begünstigung von Parteifreunden oder politisch nahestehenden Personen bei der Besetzung öffentlicher Ämter ist eine Versuchung besonders für die jeweiligen Regierungsparteien. Demgegenüber bestimmt das Grundgesetz: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 II). Diese Kriterien können allenfalls modifiziert werden durch das Sozialstaatsprinzip (Berücksichtigung von Schwerbehinderten), durch das landsmannschaftliche Prinzip bei der personellen Zusammensetzung oberster Bundesbehörden (Art. 36 I) oder durch den Sonderstatus sogenannter -v politischer Beamter.
Weitere Begriffe : Stadtverkehr | Kennzeichen verbotener Vereinigungen, | Wohnen im Alter |
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