partielles Völkerrechtssubjekt

Völkerrechtssubjekt, das nach seinem Umfang Träger von Teilen, aber nicht von allen völkerrechtlichen Rechten und Pflichten ist, z.B. internationale Organisationen. Der Umfang der Rechtssubjektivität ergibt sich aus dem Gründungsvertrag. Gegenteil: generelles Völkerrechtssubjekt.




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