Parzellierung

nennt man die Aufteilung (Zerlegung) von Flurstücken. Sie wird i. d. R. zur Abschreibung von Grundstücken im Grundbuch durchgeführt. Die P. ist vielfach genehmigungsbedürftig (vgl. z. B. § 19 BauGB) und bedarf, wenn sie eine Verpflichtung zum Verkauf (auch an Dritte) umfasst, der Form des Grundstückskaufvertrages.




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