ZerlegungLiegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder wird innerhalb eines Veranlagungszeitraums der Gewerbebetrieb in eine andere Gemeinde verlagert, so ist der Steuermessbetrag aufzuteilen (zerlegen) und der jeweilige Anteil den einzelnen Gemeinden zuzuweisen. Die Aufteilung erfolgt durch Z.-bescheid des Finanzamts. Gewerbesteuer, 4.
Weitere Begriffe : Sexuelle Handlungen | Reziproke Verfügungen | Massekosten |
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