Patentberühmung begeht, wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die den Eindruck erwecken kann, dass die Gegenstände durch Patent oder Patentanmeldung geschützt sind oder wer öffentlich eine Bezeichnung solcher Art verwendet (z.B. "Patent angemeldet" - "patentiert"). Die P. verpflichtet auf Verlangen zur Auskunft an jeden, der ein berechtigtes Interesse hat, darüber, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt, § 55 Patentgesetz. Allerdings muss der Auskunftbegehrende nach herrschender Ansicht sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage dem Auskunftsverpflichteten glaubhaft dartun.
Weitere Begriffe : Relative Mehrheit | Mandatsverfahren, Mandatsprozess | Urteils-Verfassungsbeschwerde |
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