Patentberühmung

begeht, wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die den Eindruck erwecken kann, dass die Gegenstände durch Patent oder Patentanmeldung geschützt sind oder wer öffentlich eine Bezeichnung solcher Art verwendet (z.B. "Patent angemeldet" - "patentiert"). Die P. verpflichtet auf Verlangen zur Auskunft an jeden, der ein berechtigtes Interesse hat, darüber, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt, § 55 Patentgesetz. Allerdings muss der Auskunftbegehrende nach herrschender Ansicht sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage dem Auskunftsverpflichteten glaubhaft dartun.

liegt vor, wenn jemand auf Sachen oder deren Verpackung, in Werbeschriften usw. auf eine Patenterteilung oder eine Patentanmeldung hinweist oder einen Eindruck erweckt, der auf ein erteiltes oder angemeldetes Patent schließen lässt (z. B. Dt. Bundespatent; Patentschutz angem.). Der Patentinhaber ist zur P. berechtigt, aber wenn er sie ausübt, auch verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtslage zu kennen, auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen, auf welches Patent (oder -anmeldung) sich die P. bezieht (§ 146 PatG). Unberechtigte P. ist unlauterer Wettbewerb.




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