Patentfähigkeit
liegt vor bei Erfindungen, die neu sind und eine gewerbliche Verwertung gestatten (Patent), §§ 1, 2 Patentgesetz. Nichtigerklärung.
ist bei einer Erfindung Voraussetzung für Erteilung eines Patents. Die P. besteht darin, dass die Erfindung z. Zt. der Patentanmeldung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich verwertbar sein muss (§ 1 PatG). Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik - das sind alle Kenntnisse im Zeitpunkt der Patentanmeldung durch Beschreibung, Vorbenutzung o. ä. - gehört (§ 3 PatG). Kein Patent kann für den menschlichen Körper selbst erteilt werden, wohl aber für einen isolierten Bestandteil des menschlichen Körpers (§ 1 a PatG). Für Pflanzensorten und Tierrassen werden keine Patente erteilt (§ 2 a PatG).
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