PauschbetragDurch P. werden bestimmte Werbungskosten und Sonderausgaben ohne Nachweis steuerlich berücksichtigt. Die Festlegung der Pauschbeträge beruht auf einer typisierenden Betrachtung. Es kommt nicht darauf an, ob dem Stpfl. überhaupt entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Die wichtigsten P. sind: Arbeitnehmerp.: 920 EUR, P. bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Sparer-Pauschbetrag): 801 EUR, bei sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 und 1 a EStG) 102 EUR. Freibetrag, Werbungskosten.
Weitere Begriffe : Postpendenz | Tracking-Stock | Fremdbesitzerexzess |
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