Pay-TVbezeichnet dem Empfang von Fernsehsendungen per Kabel oder Satellit (Satellitenrundfunk) gegen Entgelt. Für den Empfang der verschlüsselten Sendungen ist ein Decoder erforderlich. Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist P. untersagt, da sie über Rundfunkgebühren finanziert werden, § 13 RStV. Private Anbieter können sich durch Einzelentgelte (Pay-per-view) oder Abonnements (Pay-per-channel) finanzieren, § 43 RStV. Großereignisse (Olympische Spiele, Fußball-Weltmeisterschaften, Champions-League) dürfen nicht ausschließlich im Bezahlt-Fernsehen gezeigt werden, § 4 RStV. Vgl. a. Rundfunk, Rundfunkrecht.
Weitere Begriffe : Vorbenutzung | Festpreise | Detachierte (auswärtige) Kammern/Senate |
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