Rundfunkgebühr
1.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzieren sich überwiegend durch R., § 13 RStV, nicht dagegen die privaten Rundfunkanbieter, s. Rundfunk, Pay-TV. Die R. besteht aus Grundgebühr und Fernsehgebühr, insgesamt seit Januar 2009 17,98 EUR. Gebührenpflichtig sind auch internetfähige Computer und Handys (neuartige Radioempfangsgeräte, str.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Rundfunkrecht). Schuldner der R. ist jeder Rundfunkteilnehmer für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte. Gläubiger der R. ist die örtliche Landesrundfunkanstalt. Der Einzug erfolgt durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Schon das Bereithalten eines Gerätes begründet die Gebührenpflicht, § 13 RStV. Natürliche Personen können auf Antrag aus sozialen Gründen von der R. befreit werden, § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
2.
Die Verteilung des Gebührenaufkommens auf die Landesrundfunkanstalten, ZDF, Deutschlandradio, ARTE und die Landesmedienanstalten regelt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
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