Rundfunkrecht
Meinungsfreiheit.
1.
Begriff: R. ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen zum Rundfunk. Zur Definition in § 2 RStV s. Rundfunk.
2.
Verfassungsrecht: Der Rundfunk war nach der deutschen Rechtsentwicklung herkömmlich eine öffentliche Aufgabe, die zur staatlichen Aufgabe wurde, weil der Staat sich mit ihr befasste. Sie fällt, da dem Bund eine Zuständigkeit hierfür weder durch das GG ausdrücklich eingeräumt ist noch ihm aus der Natur der Sache als überregionaler Aufgabe zusteht, gemäß Art. 30 GG in die Kompetenz der Länder. Der Bund hat keine Befugnis, die Organisation der Veranstaltungen von Rundfunksendungen zu regeln. Insbes. umfasst seine Zuständigkeit für Postwesen und Telekommunikation (Art. 73 I Nr. 7 GG) lediglich den sendetechnischen Bereich des Rundfunks, nicht die sog. Studiotechnik oder gar den Rundfunk als Ganzes (BVerfGE 12, 205). Aus diesem Grund sind die wichtigsten Vorschriften des R. Landesrecht. Besondere Bedeutung haben ferner die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts; s. a. Grundversorgung. Im Hinblick auf Art. 5 GG s. Rundfunkfreiheit.
3.
Bundesrecht: Rundfunkrechtliche Bedeutung haben neben dem Telekommunikationsgesetz das Telemediengesetz (Telemedien), das Deutsche-Welle-Gesetz (Deutsche Welle) und das Gesetz über vereinfachte Vekündungen und Bekanntgaben v. 18. 7. 1975 (BGBl. I 1919) m. Änd. (durch Rundfunk im Verteidigungsfall); s. a. Verkündung von Rechtsvorschriften.
4.
Staatsverträge aller 16 Bundesländer: Auf Bundesebene basiert das Rundfunkwesen vor allem auf dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Nds. GVBl. 311). Der Vertrag enthält umfangreiche Regelungswerke, in Art. 1 den eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag (RStV), in Art. 2 den ARD-Staatsvertrag, in Art. 3 den ZDF-Staatsvertrag, in Art. 4 den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, in Art. 5 den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und in Art. 6 den Staatsvertrag über das Deutschlandradio. Alle Staatsverträge wurden mehrfach geändert, zuletzt durch den am 1. 6. 2009 in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. S. a. ARD, ZDF, Rundfunkanstalten, Satellitenrundfunk.
5.
Sonstiges Recht: Landesverfassungen, Landesgesetze (Landesmediengesetze, Landesmedienanstalten) und Staatsverträge einzelner Länder (z. B. über den NDR) enthalten weitere wichtige Normen des R. Bedeutsam sind ferner die internationalen Fernmeldeverträge der Fernmelde-Union und die Fernsehrichtlinie der EU.
Vorheriger Fachbegriff: Rundfunkgebührenpflicht | Nächster Fachbegriff: Rundfunkstaatsvertrag