Pensionsgeschäftnennt man die Übertragung von Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Forderungen) gegen Entgelt verbunden mit der Verpflichtung (echtes P.) oder Möglichkeit (unechtes P.) der Rückübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Betrages (§ 340 b HGB).
Weitere Begriffe : Endurteil | Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung | Eigenschaften, zugesicherte |
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